ALLGEMEINES und Datenschutzbestimmunen:
- Die Aufträge werden nach Buchungsdatum vergeben.
- Irrtum, Druckfehler und Änderung vorbehalten.
- Alle Preise verstehen sich freibleibend, exkl. UST, ohne Versand.
- Das Signal wird vom Mieter bis zum Mietgegenstand kostenfrei im von uns vorgegebenen Format geliefert.
- Alle Preise sind ohne Trussing und ohne Balastierung.
- Es gelten die AGB der Firma SMC.
- Fehlende oder beschädigte Mietware wird vom Mieter sofort in Bar ersetzt.
- Sollte der Event inkl. Auf – und Abbau länger als wie 8 Stunden dauern, stellt der Mieter / der Veranstalter ausreichend Verpflegung (Getränke und Speisen) zur Verfügung. Besteht für den Mieter / Veranstalter keine Möglichkeit dazu, stellen wir pro Mitarbeiter und Tag 25 Euro exkl. Ust in Rechnung.
- Ev. Nächtigung übernimmt der Veranstalter.
- ü Die Fahrtkosten von 0,42/km für PKW und 1/km für LKW werden dem Veranstalter verrechnet!
- Der Auftraggeber verpflichtet sich für einen Parkplatz und etwaige Sonderfahrgenehmigungen Sorge zu tragen. Sollten unserer Firma durch nicht zur Verfügung gestellte Parkplätze oder sonstiges (Abschleppen, Anzeigen, Strafzettel,…) Kosten entstehen, werden diese dem Auftraggeber weiterverrechnet.
- Sollten eine Anreise einen Tag vor dem Event für den Aufbau und die Einrichtung Notwendig sein und/oder vom Mieter / Veranstalter gewünscht werden, erlauben wir uns einen Betrag von 220 Euro pro Mitarbeiter/Techniker und Tag zu verrechnen.
- Bei Buchung der LED-WAND/ LED Bande muss eine Zufahrt zum Standort möglich sein.
- Seitens des Mieters / Veranstalters ist die komplette – ausreichende Stromversorgung kostenlos und über den gesamten Zeitraum des Events sicherzustellen.
- Für die komplette Zeit des Auf- und Abbaus des Equipments werden Seitens des Auftraggebers (wenn nicht anders vereinbart) je 4 technisch versierte und körperlich belastbare – nüchterne – erwachsene Helfer kostenfrei vom Entladebeginn bis zur Fertigstellung und ab Abbauzeitpunkt bis Ende der Verladung ausnahmslos zur Verfügung gestellt. Für jeden nicht erschienenen / einsatzfähigen Helfer werden gesondert ein Betrag von 220 Euro / Tag exkl. Ust in Rechnung gestellt.
- Ev. notwendige Kräne, Stapler,… stellt der Auftraggeber kostenfrei.
- Wir übernehmen keine Haftung durch strombedingte Bildausfälle.
- Die Veranstaltung, das Equipment, das Organisations- und Hilfspersonal wird vom Veranstalter versichert.
- Der Veranstalter ist für entsprechende Sicherheitsvorkehrungen wie u.a. Absperrungen, Security etc. für den gesamten Veranstaltungszeitraum – sowie für die Zeit vom Auf und Abbau verantwortlich. Dies beinhaltet auch die Haftung in Bezug auf Diebstahl, Vandalismus,… siehe unten!
§ Mietbedingungen: Alle Mietgeräte sind das uneingeschränkte Eigentum der Firma SMC- KEG. Der Mieter ist bei Bedarf zur Ausweisleistung verpflichtet. Für ein allfälliges Storno – weniger als wie 10 Tage vor Miet- oder Veranstaltungsbeginn wird der gesamte Mietpreis in Rechnung gestellt. Die Vermietung von Geräten und Teilen kann ohne Angabe von Gründen durch SMC-KEG verweigert werden.
§ Mietpreis und Zahlungsbedingungen: Alle angegebenen Preise sind freibleibend und unverbindlich und verstehen sich exkl. Ust sowie exkl. Transport. Nicht durch die SMC-KEG zu vertretende Mehraufwendungen oder Wartezeiten bei begleitenden Vermietungen dürfen auch bei Pauschalaufträgen, zu den verrechneten Stundensätzen nachbelastet werden. Der Rechnungsbetrag ist sofort nach erhalt der Abrechnung – ohne Storno und ohne Abzug fällig.
§ Zahlungsverzug: Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen in der Höhe von 10%. Alle Kosten für eine Verfolgung der Zahlung gehen, sowie der Mehraufwand, zu Lasten des Mieters. Ist der Mieter mit seiner Zahlung in Verzug, so entbindet dieses die Firma SMC-KEG von ihren Verpflichtungen.
§ Der Mieter verpflichtet sich, die gemieteten Geräte sorgfältig und fachgerecht zu behandeln und zu lagern. Für sämtliche Schäden, die während der Mietdauer an den Geräten entstehen und über die normale Abnützung hinausgehen, ungeachtet ob ihn dabei ein Verschulden trifft oder nicht, wie z.B.: Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Veruntreuung, unbefugtes Hantieren,… sowie Manipulation am Gerät, haftet der Mieter zu 100%. Sollten sich nach der Rückgabe bei der Überprüfung Fehler ergeben, die uns vom Mieter aus Fahrlässigkeit nicht gemeldet wurden, stellen wir zuzüglich den Arbeitsaufwand, die Neubeschaffung und bei einer weiteren oder zusätzlichen Mietverzögerung, den entstandenen Schaden in Rechnung.
§ Versicherung: Der Mieter bestätigt mit der Unterzeichnung des Angebotes, der Auftragsbestätigung, des Mietvertrages,… und /oder seiner mündlichen Auftrageserteilung, dass er alle gemieteten Gegenstände zum Neuwert gegen Elementar- und Vandalenschäden, sowie gegen Einbruch- und Diebstahlschäden ausreichend und rechtzeitig versichert hat bzw. versichern wird. Der Mieter haftet vollumfänglich bei Beschädigung und / oder Verlust der Mietsache während der gesamten Mietdauer und zwar auch dann, wenn ihn kein Verschulden trifft.
§ Ordnungsgemäßer Zustand der Ware: Alle Geräte werden dem Mieter in einwandfreiem, funktionstüchtigen Zustand ausgehändigt. Auf Wunsch kann die Funktion in Gegenwart des Mieters noch einmal überprüft werden.
§ Mietgegenstand: Es sind nur Geräte Mietgegenstand. Für sämtliche urheberrechtliche Genehmigungen sowie sonstige inhaltliche erforderliche Bewilligungen, hat der Mieter selbst Sorge zu tragen.
§ Gesundheitsschäden: Die Firma SMC-KEG haftet nicht für in Zusammenhang mit den vermieteten Geräten entstandene Gesundheitsschäden. Der Mieter hat für die Sicherheit der gesamten Ware insbesondere bei geflogenen Lasten sorge zu tragen und die hierfür notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.
§ Gerichtsstand: Gerichtsstand ist Fürstenfeld
§ Salvatoresche Klausel: Sollte eine oder mehrere der Bestimmung des Angebotes, Vertrages, Offerts,… oder dieser Bedingung nicht gültig sein, oder der gültigen Rechtssprechung widersprechen, so bleibt die Wirksamkeit des restlichen Vertrages, der Bedingungen aufrecht und unberührt. An Stelle der ungültigen Regelung tritt dann die von den Vertragspartnern als gewollt angenommenen Regelungen in Kraft.
§ Mit der Erteilung eines Auftrages, auch mündlich, erkennt der Mieter die Mietbedingungen und allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma SMC-KEG an.
Änderungen müssen schriftlich festgelegt werden und müssen von beiden Seiten anerkannt werden.
www.led-wand.at, www.led-bande.at, www.smc.co.at Info: SMC-KEG; 0664 3372501
AGB als PDF downloaden
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma SMC Sportmanagement &-concept KEG, Übersbach 258, 8280
Fürstenfeld
(in Folge auch SMC genannt)
Allgemeine Information:
1. Alle erstellten Konzepte, Entwürfe und Grafiken, dazugehörende Vorschläge, Beschreibungen, Manuskripte, Ideenskizzen, Zeichnungen und sonstige Unterlagen verbleiben – im vollen Umfang und Inhalt, unabhängig vom Wortlaut – mit Urheberund Nutzungsrecht bei SMC; Übersbach 258, A-8280 Fürstenfeld, auch dann, wenn für die Präsentation ein Honorar bezahlt wurde.
2. Bei vereinbarten Abstandshonoraren versteht sich die vereinbarte Summe als reines Aufwandshonorar, nicht als Abgeltung der Urheber- und Nutzungsrechte.
3. Die Übertragung der Nutzungsrechte bedarf einer schriftlichen Vereinbarung.
4. Die Weitergabe aller übergebenen Unterlagen, Manuskripte, Skizzen, Grafiken, etc., der Präsentation im Ganzen oder nur teilweise, sowie eine Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung, Nachbildung oder sonstige Verwertung der präsentierten Ideen, Problemlösungen bzw. Realisationskonzepte bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung mit SMC.
5. Änderungen bzw. Weiterentwicklungen von Konzepten, Entwürfen bzw. Checklisten & Co. dürfen nur von SMC oder von ihr ausdrücklich dafür beauftragten Personen durchführen.
6. Werden die präsentierten Ideen bzw. Konzepte nicht entsprechend der Präsentation verwendet bzw. im vollen Umfang abgegolten, so ist SMC berechtigt, die Inhalte in vollem Umfang oder auch einzelne Teile anderweitig zu verwenden.
7. Alle Präsentationsunterlagen, Manuskripte, Skizzen, Grafiken, Checklisten, etc., sind auf Verlangen von SMC – KEG vollständig zurückzugeben.
8. Grundsätzlich gilt über Inhalte diverser Dienstleistungsvereinbarung Dritten gegenüber Stillschweigen.
9. Allfällige Änderungen der Dienstleistungsvereinbarungen sind nur im Einvernehmen zwischen den Vertragspartnern möglich und bedürfen der schriftlichen Form.
10. Bei keiner schriftlichen Dienstleistungsvereinbarung gelten automatisch die AGB der Firma SMC akzeptiert und anerkannt.
11. Eine Nichteinhaltung von einzelnen Punkten der Vereinbarung durch den Veranstalter berechtigt die Firma SMC zum sofortigen Rücktritt von dieser Vereinbarung, wobei die bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführten Arbeiten und angelaufenen Kosten vom Veranstalter zu bezahlen sind.
12. SMC kann nach Abschluss eines Vertrages fristlos von diesem zurücktreten, wenn der Vertragspartner mit seinen finanziellen Verpflichtungen, insbesondere der Akontozahlungen in Verzug ist.
13. Die Aufträge werden nach Buchungsdatum vergeben! Es kann zu Überschneidungen kommen.
14. Fehlende oder beschädigte Mietware wird vom Mieter, Veranstalter und / oder Sportler zu 100% ersetzt!
15. Ein Schlussfahrzeug für jeden Bewerb muss eingeteilt werden. (Fahrrad, Motorrad, KFZ, …).
16. Chipausgabe: Es muss auf die richtige Verwendung des Chips nachweislich (Ausschreibung – Bewerbung) hingewiesen werden (Der Chip muss laut Vereinbarung mit SMC (mündlich oder schriftlich) (abhängig von der Veranstaltung) getragen/verwendet werden. Bei nicht korrekter Chipbefestigung können Irritationen auftreten. Der Chip darf nicht gewaltsam behandelt werden (Hitze, Feuer, mechanische Einwirkung,…)! Nur in den vorgesehenen Löchern befestigen! Beschädigte Chips können keine Daten liefern und werden dem Veranstalter /bzw. dem Sportler verrechnet!
17. Mit der Entgegennahme eines SMC Chips, verpflichtet sich der Veranstalter und der Sportler, diesen nach dem Bewerb sofort zurückzugeben. Ist dies nicht der Fall, akzeptiert der Veranstalter und der Sportler automatisch die Rechnungslegung von SMC über 75 Euro exkl. Ust pro Chip. Sind die dafür notwendigen Daten des Sportlers für SMC nicht bekannt, akzeptiert der Veranstalter die Rechungslegung von SMC und/oder gibt die vollständigen Daten zur Rechungslegung weiter. Sollten die Daten des Teilnehmers/ der Teilnehmer nicht nachvollziehbar sein, übernimmt der Veranstalter die Kosten der fehlenden Chips zu 100%. Es hat alleine der Veranstalter (Mieter) Sorge zu tragen, dass alle ausgegebenen Zeitmesssysteme (Chips, Zwischenzeitstationen,…) vollständig und unbeschädigt retourniert werden. SMC behält sich das Recht vor, Hilfspersonal vom Veranstalter unentgeltlich in Anspruch nehmen zu können.
18. Start- und Zielaufbau, Wettbewerbsablauf: Ein Absperrpersonal muss nachweislich eingeteilt werden, welches verhindern soll, dass während des Bewerbes Teilnehmer aus einem anderen Bewerb, die bereits einen Chip montiert haben, über die Zeitmesssysteme laufen, gehen, fahren,… (z.B. Erwachsene, die sich während des Kinderlaufs aufwärmen).
19. Die vereinbarten Kosten (mündlich oder schriftlich) sind ohne Abzug mit Rechungslegungsdatum fällig. Im Falle des Zahlungsverzugs können Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Diskontsatz der österreichischen Nationalbank berechnet werden. Weiteres sind sämtliche Mahn- und Inkassospesen sowie Bearbeitungsgebühren zu ersetzen.
20. Eine Versicherung für das Zeitmess- Equipment und das SMC Personal wird vom Veranstalter abgeschlossen. Für ausreichende Absicherungen und Absperrungen sowie für ordnungsgemäße Stromversorgung ist vom Veranstalter zu sorgen. Diverse Schäden werden den Veranstaltern verrechnet!
21. Haftungsausschlüsse seitens SMC für falsche oder verzögerte Auswertung durch:
- höhere Gewalt
- unvollständige oder falsche Anmeldedaten, zu späte oder nicht lesbare Datenübergabe
- ungeeignete Standorte für die Zeitmessstellen (metallische Untergründe und Einbauten)
- nicht ausreichend zur Verfügung gestelltes Hilfspersonal
- nicht ausreichende Absperrmaßnahmen
- auf Grund von div. Aufbauverzögerungen
- nicht vorhandene oder gestörte Mobilfunkverbindungen vom Auswertungsbüro zu den Zeitmessstellen (speziell Zwischenzeiten)
- fehlende und/oder mangelhafte Absperrungen der Zeitmessstellen
- nicht ordnungsgemäße oder gestörte Stromversorgung im Auswertebüro.
22. SMC haftet nicht für nicht rechtmäßig ausgegebene Preise und Preisgelder.
23. Falls der Bewerb nicht stattfindet, sind alle bis zum Zeitpunkt des Stornos durchgeführten Arbeiten und aufgelaufenen Kosten vom Veranstalter zu bezahlen.
24. Der Veranstalter akzeptiert, dass SMC sämtliche Lieferungen und Leistungen aussetzen oder verweigern darf, selbst wenn diese Vertraglich (mündlich oder schriftlich) vereinbart wurden, falls der Veranstalter von SMC erbrachten Liferungen und Leistungen noch nicht vollständig bezahlt hat, oder vereinbarte Anzahlungen nicht rechzeitig bei SMC eintreffen. Dies gilt auch, falls diese noch offenen Forderungen aus einem anderen, früheren Geschäft mit dem Veranstalter stammen und nicht Gegenstand der Vereinbarung sind.
25. Alle genannten Preise verstehen sich exkl. 20% Ust!
26. Als Gerichtsstand gilt Fürstenfeld als vereinbart.
27. Irrtum, Druckfehler und Änderung, sowie technische Änderungen vorbehalten.
Erklärung zur Informationspflicht
(Datenschutzerklärung)
Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns ein besonderes Anliegen. Wir verarbeiten Ihre Daten daher ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO, TKG 2003). In diesen Datenschutzinformationen informieren wir Sie über die wichtigsten Aspekte der Datenverarbeitung im Rahmen unserer Website.
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